Der Boom der letzten Jahre hat zu hohen Steuervorauszahlungen und Steuerverbindlichkeiten geführt. Während der Corona-Pandemie in Deutschland trifft der Abfluss finanzieller Liquidität Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler besonders, da er mit einem deutlichen Umsatzrückgang einhergeht. Demnach wurde ab dem 13. März 2020 in Deutschland eine neue Steuerpolitik eingeführt, insbesondere wurden im Rahmen des gemeinsamen Entlastungspakets folgende steuerpolitische Maßnahmen umgesetzt:
• Zahlungsaufschub fälliger Steuern;
• Kürzung laufender Steuervorauszahlungen;
• Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsverfahren bis Ende 2020;
• Erlass einer verspäteten Zahlung.
Auch die deutsche Generalzolldirektion ist beauftragt, den Erwartungen der Unternehmer in Bezug auf die von der Zollverwaltung erhobenen Steuern (z. B. Energie- oder Luftverkehrsteuern) gerecht zu werden. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern in Bezug auf Versicherungs- und Umsatzsteuern.
Einige dieser steuerlichen Vorteile haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Länder bereits in veröffentlichten Schreiben (z. B. BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und die entsprechenden Landeserlasse vom 19.03.2020) identifiziert:
I. Anträge auf Steuerstundung (§ 222 AO)
Von der Pandemie betroffene Steuerpflichtige können laut Schreiben des BMO bis Ende 2020 Anträge auf Stundung bestimmter bis Ende 2020 fälliger oder noch fälliger Steuern stellen Zahlungszinsen. . Generell ist der durch die COVID-19-Epidemie verursachte wirtschaftliche Ausfall nachvollziehbar, sollte aber detailliert dokumentiert und den Steuerbehörden vorgelegt werden. Das BMVg erklärte jedoch, dass Anträge nicht abgelehnt werden dürften, wenn die Steuerpflichtigen die Höhe des jeweils erlittenen Schadens nicht nachweisen können. Darüber hinaus gibt es keine besonderen, strengen Anforderungen, um die Voraussetzungen für die Stundung von Steuerzahlungen zu erfüllen. Bei den ersten Formularen eines solchen Antrags, beispielsweise bei den bayerischen Finanzbehörden, wurden erhebliche Vereinfachungen eingeführt. Anträge auf Stundung ab 2021 fälliger Steuern sollten jedoch konkret begründet werden.
Die in der FMO-Liste enthaltenen Steuern umfassen: Einkommenssteuern und Körperschaftssteuern (CIT). Dies gilt jedoch nicht für alle Steuern (z. B. Lohnsteuer). Über die Stundung der Gewerbesteuer entscheiden die zuständigen Kommunen. Wir können nur hoffen, dass sich möglichst viele Gremien den Forderungen der FMO anschließen.
Zu beachten ist, dass die gestundete Steuerzahlung die Steuerschuld nicht aufhebt, sondern lediglich den Zahlungstermin verzögert. Damit kann der Liquiditätsengpass aber zumindest für einen gewissen Zeitraum überwunden werden.
II. Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG i.V.m. § 164 AO)
Bis Ende 2020 können Steuerpflichtige auch Anträge auf Berichtigung oder Herabsetzung bestimmter Steuervorauszahlungen stellen. Dies gilt insbesondere für Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer. Auch hier gibt es einige Nachweispflichten. In diesem Zusammenhang werden die Behörden Anträge nicht ablehnen, wenn der Steuerzahler die Höhe des erlittenen Schadens nicht nachweisen kann. Anträge auf Kürzung der Vorfinanzierungszahlungen für Zeiträume ab 2021 müssen jedoch (noch) triftig begründet werden.
III. Vorübergehende Nichtanwendung von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen
Gemäss dem Schreiben des FMO sollen die Steuerbehörden bis zum 31.12.2020 davon absehen, Vollstreckungsmassnahmen (z.B. Beschlagnahme von Bankkonten) gegenüber von der Epidemie direkt betroffenen Schuldnern in Bezug auf bis Ende 2020 geschuldete oder fällige Steuern anzuwenden schuldige Behörden vom 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 schuldhaft sind, auf die Verhängung von Bußgeldern wegen verspäteter Zahlung dieser ab dem 31.12.2020 fälligen Steuern verzichten.
Zu beachten ist, dass die oben genannten Steuergutschriften zunächst nur denjenigen zugutekommen, die direkt von der Pandemie betroffen sind. Bei mittelbaren Vireneinwirkungen bleiben die bisherigen Regelungen bestehen, d. h. strengere Nachweispflichten für die in den Anträgen angegebenen Umstände.
Neben der Möglichkeit der Abgabe der oben genannten Bei Anträgen sollten Unternehmer auch die Möglichkeit berücksichtigen, Folgendes einzureichen:
• Antrag auf Steuerbefreiung;
• Antrag auf Fristverlängerung inkl. Fristverlängerung um Steuererklärungen einzureichen;
• Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung im Laufe des Verfahrens.
Angesichts der aktuellen Einschränkungen im öffentlichen Leben stellt sich zunehmend die Frage, wie Steuerpflichtige die Finanzbehörden erreichen können. Einige Finanzämter haben bereits geschlossen oder empfehlen, auf den persönlichen Kontakt zu verzichten. Anfragen sollten in diesem Fall schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Online-Zugänge wie Elster oder das Download-Center stehen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Auch E-Mail-Kommunikation ist aufgrund von Sicherheitsrisiken möglich (Finanzamt Bayern, NRW, Hessen, Baden-Württemberg).