Coronavirus-Nachrichten Deutschland

02.04..2020
Kurzarbeitergeld (KUG)
Unterstützung in der Corona-Krise

Das Kurzarbeitergeld ist das wichtigste Instrument der staatlichen Hilfe für Unternehmen in der Viruskrise. Es ist jetzt einfach und schnell zuweisbar, und das dafür vorgesehene Budget im Bundeshaushalt wurde drastisch erhöht.
Wenn aufgrund des Virus keine Aufträge im Unternehmen vorliegen, hat der Arbeitgeber das Recht, einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen.

Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Reduzierung der regulären Arbeitszeit. Sie kann für alle Mitarbeiter oder nur einen Teil der Besatzung gelten. Daher arbeiten die Beschäftigten während der Kurzarbeit weniger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
In einigen Fällen kann es sogar das bedeuten Beschäftigte arbeiten überhaupt nicht.
In Zeiten jenseits der Viruskrise sollte die Kurzarbeit das Unternehmen teilweise entlasten, indem sie die Kosten für die Beschäftigten senkte. In Krisenzeiten ist dies eine Unterstützung für Unternehmen, die mit den Folgen einer Pandemie zu kämpfen haben.
Arbeitgeber erhalten einen Teil ihres Lohnausfalls in Form von KUG. Dafür erhält der Arbeitgeber Geld von der Bundesagentur für Arbeit. Ziel der Kurzarbeit ist es, zu verhindern, dass Arbeitnehmer während der Viruskrise entlassen werden. Trotz finanzieller Probleme kann das Unternehmen den Mitarbeitern eine medizinische Grundversorgung bieten, deren langjährige Kenntnisse und Qualifikationen von unschätzbarem Wert sind. Andernfalls wäre der Eigentümer des Unternehmens gezwungen, Mitarbeiter zu entlassen, um die Krise zu überstehen.
Die Kurzarbeitsentschädigung bemisst sich nach dem Nettolohnausfall. Sie beträgt in der Regel 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Wie viel kostet das Kurzarbeitergeld in Deutschland?
Der neue Lohn wird mit dem Prozentsatz berechnet, um den die reguläre Arbeitszeit reduziert wurde. Der Bruttolohn wird um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit gekürzt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies sehr oft einen deutlichen Lohneinbruch. Um diesen Ausfall zumindest teilweise auszugleichen, erhält der Arbeitnehmer in dieser Zeit KUG bzw. Kurzarbeitergeld. Sie wird auf der Grundlage des Nettolohnausfalls berechnet und beträgt in der Regel 60 % des Nettolohns bzw. 67 %, wenn der Haushalt des Arbeitnehmers ein oder mehrere Kinder hat.
Beispiel 1:
Beträgt die Arbeitszeitverkürzung 100 %, d. h. der Arbeitnehmer arbeitet überhaupt nicht, erhält er 60 % des Nettogehalts über den Arbeitgeber. Der gesamte Betrag wird von der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber zurückgezahlt.

Beispiel 2:
Ein Kellner in einem Berliner Restaurant arbeitet 40 Stunden die Woche und verdient 2.000 EURonetto im Monat. Aufgrund der Krise wird seine Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche reduziert. Daher arbeitet er nur 75 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Er erhält 75 % seines normalen Nettogehalts (1.500 €). Das Nettogehalt dieses Kellners wird daher auf der Grundlage des Nettogehalts von 1.500 EUR berechnet.
Bitte beachten Sie, dass der im Vertrag ausgewiesene Bruttolohn und der Bruttolohn nach Einführung des KUG vom Nettolohn vor und nach Einführung der Kurzarbeit abweichen, da bei höherem Bruttolohn mehr Steuern abgeführt werden müssen. Der Nettolohn hängt vom Einzelfall, der Steuerklasse und anderen Faktoren ab.

Anträge und Verfahren
Der Antrag auf KUG muss vom Arbeitgeber beim Arbeitsamt gestellt werden. In Krisenzeiten werden Anträge schnell und mit weniger Einschränkungen bearbeitet.
Der Arbeitgeber muss nicht unternehmensweit Kurzarbeit, also Kurzarbeit, einführen. Sie kann die Verschiebung der Arbeitszeit auf einzelne von der Krise betroffene Abteilungen beschränken. Die Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer muss nicht um denselben Betrag gekürzt werden. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter 50 % weniger arbeiten, während ein anderer 20 % weniger arbeiten kann.
Um ein KUG zu beantragen, muss ein Arbeitgeber:
1. Benachrichtigen Sie das zuständige Arbeitsamt über den Antrag. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG vorliegen, wird meist unmittelbar nach Antragstellung getroffen.
2. Berechnen Sie die Höhe des KUG und zahlen Sie es an die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aus.
3. Stellen Sie beim Arbeitsamt einen Antrag auf Rückgabe der KUG.
Die entsprechenden Formulare finden Sie in den Ämtern und auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Der KUG-Rückerstattungsantrag wird in der Regel sofort bearbeitet und es reicht aus, ihn mit einer virusbedingten Ausfallzeit zu begründen.

Kurzarbeit versus Urlaub und tatsächliche Arbeitszeit.
Vor Beginn der Kurzarbeit sollten Beschäftigte die freie Zeit für zuvor geleistete Überstunden nutzen. Erst danach gelten Ausfallzeiten als unvermeidlich.
Ein Arbeitgeber, der während der Kurzarbeitszeit Überstunden anordnet, macht sich somit des Betrugs schuldig. Auf der anderen Seite hilft der Angestellte, indem er die Anordnung des Chefs ausführt, ihm, eine Straftat zu begehen. In beiden Fällen kann dies zu einem Strafverfahren führen, in dessen Folge der Schuldige mit einer Geldstrafe belegt werden kann
Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer Urlaub zu, dieser wird in der ersten Phase der Krise sogar den Beschäftigten zugemutet. Der Arbeitgeber muss die Zahlung des gleichen Betrags wie im Rahmen der regulären Arbeit sicherstellen. In dieser Zeit kassiert der Arbeitnehmer jedoch kein KUG.


30. März 2020
Unterstützung für Menschen, die aus Polen zur Arbeit pendeln

Das Finanzministerium und das Wirtschaftsministerium des Landes Brandenburg versprechen eine Entschädigung für Polen, die aufgrund epidemiologischer Einschränkungen nicht nach Polen und zurück reisen können.
Potsdam - Finanzministerin Katrin Lange und Wirtschaftsminister Jörg Steinbach haben sich auf Hilfsmaßnahmen für aus Polen zur Arbeit nach Brandenburg pendelnde Arbeitnehmer verständigt, die unter die neuen polnischen Quarantänebestimmungen fallen. Diese Regeln sollen morgen in Kraft treten. Bleib hier! Wir werden Sie unterstützen“, erneuerte Lange heute ihren Appell an ihre polnischen Kollegen.
Nach den heute vereinbarten Regelungen erhalten Polen, die zur Arbeit pendeln, ab morgen eine Entschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag. Zusätzlich steht Ihnen für jedes in Brandenburg wohnhafte Familienmitglied ein Taggeld in Höhe von 20 Euro zu. Diese Zahlung soll zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt in Deutschland kompensieren, beispielsweise Hotel- oder Pensionsübernachtungen, Mahlzeiten oder andere zusätzliche Ausgaben. Ab morgen gilt für Personen, die aus Polen zur Arbeit in Brandenburg pendeln, eine 14-tägige Quarantäne in Polen. In einer solchen Situation können sie in Brandenburg nicht arbeiten.
Wirtschaftsminister Jörg Steinbach erklärte, die Fördermaßnahmen zielen darauf ab, „das wirtschaftliche Leben in Brandenburg nachhaltig aufrechtzuerhalten. Das ist essenziell!" Begünstigte dieser Zahlung sind alle Polen, die zur Arbeit nach Brandenburg pendeln. „Wir verzichten darauf, auf feine Unterschiede zu achten, die die Verwaltung in der Praxis nicht erkennen kann und die nur neue Fragen aufwerfen würden. Deshalb sagen wir allen, die aus Polen zur Arbeit nach Brandenburg pendeln: „Bleiben Sie bei uns, bitte setzen Sie Ihre Arbeit fort“, so Lange.
Die Unterstützung soll mindestens so lange gezahlt werden, wie die auf polnischer Seite eingeführten Maßnahmen in Kraft bleiben, höchstens jedoch drei Monate. Mit der Einführung solcher Regelungen folgt Brandenburg dem Beispiel Sachsens, geht aber aus praktischen und sachlichen Gründen noch einen Schritt weiter. Konkrete Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen werden in Kürze in Absprache mit Wirtschaftsverbänden und Landkreisen getroffen. "Du kannst sicher sein. Das Geld wird sein.“ - versicherte der Finanzminister der Polen, die zur Arbeit pendeln.

Die oben dargestellten Bestimmungen treten in Kraft, wenn bis morgen keine politische Lösung gefunden wird, die polnische Pendler von den polnischen Quarantänebestimmungen ausnimmt. Bisher sind keine Anzeichen dafür aufgetaucht.

24. März 2020
Steuerliche Aspekte des Innenministeriums in Deutschland.

Fernarbeit in Deutschland. Steuerliche Aspekte
Auch die Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Ausstattung (z. B. Laptops, Drucker oder Mobilgeräte) sowie weitere Investitionen im Zusammenhang mit der Arbeit im Home Office (Home Office) können Betriebskosten des Arbeitgebers darstellen (§ 4 Abs. 4 EStG). Entstehen dem Arbeitnehmer Einrichtungskosten, können diese als Werbekosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 9 EStG). Hat der Arbeitnehmer keine andere Arbeitsstätte außerhalb der Wohnung, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250,00 Euro in die jährliche Steuererklärung aufgenommen werden. Derzeit ist noch nicht klar, inwieweit die vorübergehende Schließung von Arbeitgebern aufgrund von COVID-19 als „sonst nicht verfügbare befristete Stelle“ angesehen werden könnte.

KOZLOWSKI
Rechtsanwalt / deutscher Rechtsanwalt

23.03.2020
Deutsche Steuererleichterungen während der Coronavirus-Pandemie

Deutsche Steuererleichterungen während der Coronavirus-Pandemie
COVID-19: Steuergutschriften – Wichtige Fakten

Der Boom der letzten Jahre hat zu hohen Steuervorauszahlungen und Steuerverbindlichkeiten geführt. Während der Corona-Pandemie in Deutschland trifft der Abfluss finanzieller Liquidität Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler besonders, da er mit einem deutlichen Umsatzrückgang einhergeht. Demnach wurde ab dem 13. März 2020 in Deutschland eine neue Steuerpolitik eingeführt, insbesondere wurden im Rahmen des gemeinsamen Entlastungspakets folgende steuerpolitische Maßnahmen umgesetzt:
• Zahlungsaufschub fälliger Steuern;
• Kürzung laufender Steuervorauszahlungen;
• Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsverfahren bis Ende 2020;
• Erlass einer verspäteten Zahlung.

Auch die deutsche Generalzolldirektion ist beauftragt, den Erwartungen der Unternehmer in Bezug auf die von der Zollverwaltung erhobenen Steuern (z. B. Energie- oder Luftverkehrsteuern) gerecht zu werden. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern in Bezug auf Versicherungs- und Umsatzsteuern.
Einige dieser steuerlichen Vorteile haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Länder bereits in veröffentlichten Schreiben (z. B. BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und die entsprechenden Landeserlasse vom 19.03.2020) identifiziert:

I. Anträge auf Steuerstundung (§ 222 AO)
Von der Pandemie betroffene Steuerpflichtige können laut Schreiben des BMO bis Ende 2020 Anträge auf Stundung bestimmter bis Ende 2020 fälliger oder noch fälliger Steuern stellen Zahlungszinsen. . Generell ist der durch die COVID-19-Epidemie verursachte wirtschaftliche Ausfall nachvollziehbar, sollte aber detailliert dokumentiert und den Steuerbehörden vorgelegt werden. Das BMVg erklärte jedoch, dass Anträge nicht abgelehnt werden dürften, wenn die Steuerpflichtigen die Höhe des jeweils erlittenen Schadens nicht nachweisen können. Darüber hinaus gibt es keine besonderen, strengen Anforderungen, um die Voraussetzungen für die Stundung von Steuerzahlungen zu erfüllen. Bei den ersten Formularen eines solchen Antrags, beispielsweise bei den bayerischen Finanzbehörden, wurden erhebliche Vereinfachungen eingeführt. Anträge auf Stundung ab 2021 fälliger Steuern sollten jedoch konkret begründet werden.
Die in der FMO-Liste enthaltenen Steuern umfassen: Einkommenssteuern und Körperschaftssteuern (CIT). Dies gilt jedoch nicht für alle Steuern (z. B. Lohnsteuer). Über die Stundung der Gewerbesteuer entscheiden die zuständigen Kommunen. Wir können nur hoffen, dass sich möglichst viele Gremien den Forderungen der FMO anschließen.
Zu beachten ist, dass die gestundete Steuerzahlung die Steuerschuld nicht aufhebt, sondern lediglich den Zahlungstermin verzögert. Damit kann der Liquiditätsengpass aber zumindest für einen gewissen Zeitraum überwunden werden.

II. Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG i.V.m. § 164 AO)
Bis Ende 2020 können Steuerpflichtige auch Anträge auf Berichtigung oder Herabsetzung bestimmter Steuervorauszahlungen stellen. Dies gilt insbesondere für Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer. Auch hier gibt es einige Nachweispflichten. In diesem Zusammenhang werden die Behörden Anträge nicht ablehnen, wenn der Steuerzahler die Höhe des erlittenen Schadens nicht nachweisen kann. Anträge auf Kürzung der Vorfinanzierungszahlungen für Zeiträume ab 2021 müssen jedoch (noch) triftig begründet werden.

III. Vorübergehende Nichtanwendung von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen
Gemäss dem Schreiben des FMO sollen die Steuerbehörden bis zum 31.12.2020 davon absehen, Vollstreckungsmassnahmen (z.B. Beschlagnahme von Bankkonten) gegenüber von der Epidemie direkt betroffenen Schuldnern in Bezug auf bis Ende 2020 geschuldete oder fällige Steuern anzuwenden schuldige Behörden vom 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 schuldhaft sind, auf die Verhängung von Bußgeldern wegen verspäteter Zahlung dieser ab dem 31.12.2020 fälligen Steuern verzichten.
Zu beachten ist, dass die oben genannten Steuergutschriften zunächst nur denjenigen zugutekommen, die direkt von der Pandemie betroffen sind. Bei mittelbaren Vireneinwirkungen bleiben die bisherigen Regelungen bestehen, d. h. strengere Nachweispflichten für die in den Anträgen angegebenen Umstände.
Neben der Möglichkeit der Abgabe der oben genannten Bei Anträgen sollten Unternehmer auch die Möglichkeit berücksichtigen, Folgendes einzureichen:
• Antrag auf Steuerbefreiung;
• Antrag auf Fristverlängerung inkl. Fristverlängerung um Steuererklärungen einzureichen;
• Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung im Laufe des Verfahrens.
Angesichts der aktuellen Einschränkungen im öffentlichen Leben stellt sich zunehmend die Frage, wie Steuerpflichtige die Finanzbehörden erreichen können. Einige Finanzämter haben bereits geschlossen oder empfehlen, auf den persönlichen Kontakt zu verzichten. Anfragen sollten in diesem Fall schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Online-Zugänge wie Elster oder das Download-Center stehen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Auch E-Mail-Kommunikation ist aufgrund von Sicherheitsrisiken möglich (Finanzamt Bayern, NRW, Hessen, Baden-Württemberg).

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