Bevor der Rechteinhaber in den Bereichen Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Internetrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht oder Urheberrecht rechtliche Schritte gegen einen potentiellen Verletzer einleitet, versendet er ein Mahnschreiben an den potentiellen Verletzer. In diesem Schreiben wird der Verletzer über die Rechte des Inhabers (z. B. Marke, Geschmacksmuster, Patent, Urheberrecht oder ausschließliche Lizenz an solchen Rechten) oder über die Verletzung des Wettbewerbs- oder Lauterkeitsrechts informiert.
Der Ausschreibende teilt dem mutmaßlichen Rechtsverletzer die Handlung mit, durch die er seine Rechte verletzt hat. Gleichzeitig wird der mutmaßliche Verletzer aufgefordert, binnen kurzer Frist eine Suspendierungserklärung nebst Bußgeldklausel abzugeben.
Einstweilige Anordnung oder Klage ohne Vorankündigung.Es gibt Fälle, da schadet es nicht, ohne Abmahnung vor Gericht zu gehen. Auch in diesen Fällen muss der Kläger die Kosten des Verfahrens nicht tragen, da er vorher nicht gemahnt hat.
In besonders dringenden Fällen, zum Beispiel bei sehr kurzfristigen Messefällen (selten!), oder wenn der Verletzer nicht unnötig abgemahnt werden soll, schadet es nicht, auf eine Abmahnung zu verzichten.
Eine Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der Gegner – ohne vorherige Abmahnung – angedeutet hat, dass er sich auf folgendes Urteil berufen wird (OLG Frankfurt v. 10.07.2014 – 6 W 51/14 – Verneinung des Abmahnungserfordernisses). Wer ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Anordnung erhält, kann die mit der Abmahnung verbundenen Kosten nach deren Erteilung in der Regel nicht geltend machen. Auch wer den Gegner erst nach Erlass der einstweiligen Anordnung, aber vor Zustellung der einstweiligen Anordnung rügt (OLG München v. 9.3.2006 - 29 U 4994/05), trägt die Kosten der Abmahnung.