Erhöhung des MindestlohnsDer gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird 2020 steigen. Ab Januar müssen Arbeitgeber statt 9,19 Euro mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde zahlen. Auch die Branchenmindestlöhne werden steigen, etwa in den Branchen Elektro, Dachdecker, Reinigung und Pflege. Diese Änderung gilt auch für die Beschäftigung von Studierenden. Die Hans-Böckler-Stiftung hat ausführliche Informationen für alle Bereiche herausgegeben. Bereits im Oktober 2019 wurde der Mindestlohn für Leiharbeiter erhöht – auf 9,96 Euro (West) und 9,66 Euro (Ost).
Neue Grenze für kleine UnternehmenKleinunternehmer waren bisher diejenigen, die im Vorjahr nicht mehr als 17,5 Tausend erreichten. Euro Umsatz. Diese Grenze wird nach den Vorschriften des Bürokratieentlastungsgesetzes III ab dem 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro angehoben.
Betriebliche Gesundheitsförderung: Höherer NutzenWenn Unternehmer für ihre Mitarbeiter besondere Gesundheitsleistungen anbieten oder bezuschussen, erhalten sie im Gegenzug eine Steuergutschrift. 2020 steigt dieser Betrag von 500 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.
Verkürzter Zeitraum der ComputerspeicherungNach dem Wechsel des IT-Systems müssen Unternehmer alte Computer mit den Steuerdaten des Unternehmens nur noch fünf Jahre aufbewahren und nicht die zehn Jahre davor. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie nur noch alte Akten auf einem Datenträger speichern.
Einschränkung: Nach Beginn einer Betriebsprüfung dürfen Computer und Software bis zum Ende der Betriebsprüfung nicht entsorgt werden – auch wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich verstrichen ist.
Gastgewerbe: digitales Anmeldeformular möglichWer Besucher empfängt, kann anstelle von Anmeldeformularen in Papierform elektronische Anmeldeverfahren nutzen. Registranten können nun die in der Zahlungsdiensterichtlinie von 2019 festgelegten „Kundenauthentifizierungsverfahren“ verwenden, um Besucher zu identifizieren, oder die elektronische Identitätsfunktion nutzen.
Kurzarbeiter: Höhere PauschalbesteuerungsgrenzeBisher konnten Arbeitgeber bei Kurzzeitbeschäftigten – etwa Leiharbeitern in der Landwirtschaft – eine Lohnpauschale von 25 Prozent erheben, wenn der durchschnittliche Lohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Diese Grenze erhöht sich auf 120 Euro.
Gruppenunfallversicherung: Höhere Pauschalsumme
Leistet der Arbeitgeber Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, unterliegen diese einer pauschalen Einkommensteuer von 20 Prozent – sofern sie 62 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Pauschalgrenze erhöht sich auf 100 Euro.Ausländische Bußgelder und Strafen sind keine Betriebsausgaben mehr.Nach dem deutschen „Gesetz zur steuerlichen Weiterförderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ können Unternehmer im EU-Ausland erhaltene Bußgelder und Bußgelder nicht mehr als Betriebskosten anrechnen. Bußgeldzinsen wegen Steuervermeidung unterliegt ebenfalls einem Nichtabzug von Betriebsausgaben.
Steuerermäßigung für WeiterbildungBildet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter weiter, sind diese Leistungen bisher nur dann steuerfrei, wenn sie berufsbezogen sind. Diese Einschränkung gilt nicht mehr. Auch Weiterbildungen sind steuerfrei, solange sie „die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern“ – etwa Sprach- oder Computerkurse.
Mitarbeiterticket: Pauschalbesteuerung immer möglich.Finanziert ein Arbeitgeber Fahrkarten für seine Mitarbeiter, kann er diese Pauschale nur dann versteuern, wenn er sie zusätzlich zum Lohn zahlt.Ab 2020 ändert sich die Situation: Arbeitgeber können Kosten immer pauschal mit 25 Prozent besteuern. Diese Regelung gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte sowie private Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Transparenzregister: strengere MeldepflichtenDas Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft die Meldepflichten zum Transparenzregister: Ab dem 1. Januar 2020 müssen Unternehmen (sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften) nicht nur die Begünstigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses auflisten, aber auch zum Beispiel die Nationalität. Wenn nicht, werden Bußgelder verhängt.Eine weitere Änderung: Nicht nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter erhält Zugriff auf das Register – das Register steht ab Anfang des Jahres allen zur Verfügung.
Neue Pflichten für RegistrierkassenAb 2020 gelten die verschärften Anforderungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulation digitaler Inhalte (Kassengesetz) für Gastronomen, Hotels, Einzelhändler und andere geldempfangende Unternehmen. Registrierkassen müssen über vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte fälschungssichere Speicher- und Sicherheitsmodule verfügen.Deutsche Unternehmer, die über eine Registrierkasse verfügen, müssen diese bis zum 30.09.2020 nachrüsten. Registrierkassen, die nicht modernisiert werden können, müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.Darüber hinaus müssen sich Unternehmen innerhalb eines Monats beim Finanzamt melden, wenn sie eine elektronische Registrierkasse anschaffen oder auflösen. Bis zum 31. Dezember 2019 gekaufte Registrierkassen müssen bis zum 31. Januar 2020 angemeldet werden.Offene Registrierkassen, die keinen technischen Support benötigen, können auch nach 2022 von Unternehmern genutzt werden.Weitere Regelungen: Kunden müssen künftig immer eine Quittung erhalten, entweder auf Papier oder elektronisch.
Facharbeiter zur Einwanderung zugelassen.Bisher konnten Drittstaats-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss nur dann in Deutschland arbeiten, wenn sie im sog Wunschberufe - etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 können dies alle Fachkräfte – unabhängig von ihrem Beruf. Vorausgesetzt, sie haben eine Jobzusage, einen anerkannten Berufsabschluss und Sprachkenntnisse.Weitere Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Die Einreise nach Deutschland ohne Arbeitsnachweis und die Beantragung eines sechsmonatigen Visums zur Arbeitsplatzsuche ist nicht mehr nur für Forscher, sondern auch für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung möglich.Zu den Voraussetzungen gehören anerkannte Berufsqualifikationen und Existenzmittel (mindestens 720 Euro pro Person). Für Personen über 45 und Auszubildende gelten Sonderregelungen.
Mehr Schutz für PaketzustellerFür den Fall, dass die Auftraggeber die Vertragserfüllung an Unterauftragnehmer vergeben, sind sie dafür verantwortlich, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der Unterauftragnehmer tatsächlich gezahlt werden. Die Unternehmerhaftung zielt darauf ab, den sozialen Schutz der deutschen Arbeitnehmer, auch in der Paketzustellbranche, zu verbessern und illegale Zahlungen, Sozialversicherungsbetrug und unlauteren Wettbewerb zu reduzieren.Das Vorstehende gilt nicht für Spediteure und diejenigen, die bei ihren Subunternehmern über Zahlungsverzugsbescheinigungen verfügen. Sie werden von Kasa Chorych und Berufsverbänden der Arbeitgeber ausgestellt, sofern die Subunternehmer bisher ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben.
Spezialdämpfung für elektrische LieferfahrzeugeUnternehmer, die sich ein rein elektrisches Nutzfahrzeug anschaffen, können noch im selben Jahr eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen – zusätzlich zur regulären Abschreibung auf Abnutzung. Die Regelung soll befristet von 2020 bis 2030 gelten.Mehr Ehrlichkeit im OnlinehandelAb Mitte Juli 2020 gilt EU-weit die Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung). Die Verordnung enthält unter anderem Transparenzregeln, die einen faireren Wettbewerb ermöglichen sollen. Beispielsweise müssen Online-Plattformen wie Amazon oder Check24 klare und verständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickeln, die unter anderem erklären, wann und warum der Zugang für Händler gesperrt werden darf.Darüber hinaus werden Online-Plattformen verpflichtet, die Ranking-Kriterien offenzulegen, nach denen Produkte und Dienstleistungen in der Ergebnisliste höher oder niedriger erscheinen. Sie müssen Sie darüber informieren, ob eine bezahlte Einflussnahme auf das Ranking möglich ist.
Ausblick: Neue Regelungen für 2021
Höherer WohnungsbonusNach dem Steuergesetz 2019 steigt die Wohnprämie im Jahr 2021 von derzeit 512 Euro auf 700 Euro für Alleinerziehende und 1400 Euro für Verheiratete. Außerdem haben dann mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld: Bislang wurde sie an Personen mit einem zu versteuernden Jahreshöchsteinkommen von 25.600 Euro ausgezahlt – dieser Betrag steigt auf 35.000 Euro.
Für die meisten gibt es keinen Solizuschlag mehrDie meisten Steuerpflichtigen müssen ab 2021 keine Solidaritätszuschläge mehr zahlen. Bisher werden nur Mitarbeiter entlassen, die die Kündigungsschwelle von 972 Euro nicht überschritten haben. Diese Freigrenze wurde auf 16.956 Euro erhöht.Das bedeutet, dass Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von weniger als 61.757 Euro von der Solidaritätsabgabe befreit sind – dies gilt für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Wer darüber hinausgeht, zahlt nicht die vollen 5,5 Prozent direkt auf die Lohnsteuer – dieser Betrag steigt schrittweise bis zu einer Grenze von 96.409 Euro des zu versteuernden Einkommens an. Nur wer diese Grenze überschreitet, muss den vollen Solidaritätszuschlag zahlen – rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen.
Die elektronische deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tritt in KraftDer „Gelbe Zettel“, also ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, wird nur noch in elektronischer Form vorliegen. Arbeitgeber werden künftig von der Krankenkasse per E-Mail darüber informiert, wann und wann die Arbeitsunfähigkeit andauert und die Lohnzahlung endet. Datenaustauschsysteme sollten bis 2021 fertig sein, wenn die Regeln gelten.