Erhöhung des MindestlohnsDer gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird 2020 steigen. Ab Januar müssen Arbeitgeber statt 9,19 Euro mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde zahlen. Auch die Branchenmindestlöhne werden steigen, etwa in den Branchen Elektro, Dachdecker, Reinigung und Pflege. Diese Änderung gilt auch für die Beschäftigung von Studierenden. Die Hans-Böckler-Stiftung hat ausführliche Informationen für alle Bereiche herausgegeben. Bereits im Oktober 2019 wurde der Mindestlohn für Leiharbeiter erhöht – auf 9,96 Euro (West) und 9,66 Euro (Ost).
Verkürzter Zeitraum der Computerspeicherung
Nach dem Wechsel des IT-Systems müssen Unternehmer alte Computer mit den Steuerdaten des Unternehmens nur noch fünf Jahre aufbewahren und nicht die zehn Jahre davor. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie nur noch alte Akten auf einem Datenträger speichern.
Einschränkung: Nach Beginn einer Betriebsprüfung dürfen Computer und Software bis zum Ende der Betriebsprüfung nicht entsorgt werden – auch wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich verstrichen ist.
Gastgewerbe: digitales Anmeldeformular möglich
Wer Besucher empfängt, kann anstelle von Anmeldeformularen in Papierform elektronische Anmeldeverfahren nutzen. Registranten können nun die in der Zahlungsdiensterichtlinie von 2019 festgelegten „Kundenauthentifizierungsverfahren“ verwenden, um Besucher zu identifizieren, oder die elektronische Identitätsfunktion nutzen.
Transparenzregister: strengere Meldepflichten
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft die Meldepflichten zum Transparenzregister: Ab dem 1. Januar 2020 müssen Unternehmen (sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften) nicht nur die Begünstigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses auflisten, aber auch zum Beispiel die Nationalität. Wenn nicht, werden Bußgelder verhängt.
Eine weitere Änderung: Nicht nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter erhält Zugriff auf das Register – das Register steht ab Anfang des Jahres allen zur Verfügung.
Mehr Schutz für Paketzusteller
Für den Fall, dass die Auftraggeber die Vertragserfüllung an Unterauftragnehmer vergeben, sind sie dafür verantwortlich, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der Unterauftragnehmer tatsächlich gezahlt werden. Die Unternehmerhaftung zielt darauf ab, den sozialen Schutz der deutschen Arbeitnehmer, auch in der Paketzustellbranche, zu verbessern und illegale Zahlungen, Sozialversicherungsbetrug und unlauteren Wettbewerb zu reduzieren.
Das Vorstehende gilt nicht für Spediteure und diejenigen, die bei ihren Subunternehmern über Zahlungsverzugsbescheinigungen verfügen. Sie werden von Kasa Chorych und Berufsverbänden der Arbeitgeber ausgestellt, sofern die Subunternehmer bisher ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben.