Die Bausteuer ist eigentlich keine eigenständige Steuer. So bezeichnet man die Verpflichtung des Bauunternehmens, einen Vorschuss auf die Lohnsteuer der Subunternehmer in Höhe von 15 % des Bruttoentgelts zu erheben.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Unternehmer, die von ihren Subunternehmern eine Freistellungsbescheinigung, also eine Bescheinigung über die Anmeldung beim Finanzamt, erhalten haben.
Übersetzung interessanter und wichtiger Auszüge aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Bauabzugssteuer.
Die Verpflichtung des Zahlers zur Zahlung der Steuer gilt auch dann, wenn die Steuer selbstverständlich ist
unangemessen.
Pflichten des Auftraggebers zur Erhebung der Bauabzugsteuer.
Übersetzung der BMF-Schreiben vom 27.12.2002
Ist der Einbehalt zu Unrecht erfolgt, haftet der Leistungsempfänger für die nicht oder zu niedrig gezahlte Steuer (§ 48a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei der Erbringung der Leistung an Dritte (z. B. durch Versicherungsunternehmen) ist der Leistungsempfänger (z. B. der Geschädigte) für die Einbehaltung der Steuer verantwortlich. Eine Haftung ist grundsätzlich unabhängig vom Verschulden des Empfängers, wenn
dem Empfänger keine Befreiungsbescheinigung von der Quellensteuerpflicht vorgelegt wurde. Unerheblich ist auch, ob dem Dienstleister im Inland gesicherte Steueransprüche zustehen. Insbesondere kann sich der Leistungsempfänger im Verfahren nicht darauf berufen, dass die erbrachte Leistung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden darf.
Gemäß § 48d Abs. 1 lit. 1 Satz 1 EStG wird die Quellensteuer nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen beschränkt. Anspruch auf
Eine Haftung ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners unbekannt ist.
Über die Inanspruchnahme des Empfängers als Steuerschuldner entscheidet das Finanzamt nach freiem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob Ansprüche bestehen oder nach den Umständen des Falles entstehen können
MwSt.
Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm zum Zeitpunkt der Leistung eine Freistellungsbescheinigung von der Quellensteuerpflicht vorgelegt wurde, auf deren Gesetzmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Befreiungsbescheinigung von der Quellensteuerpflicht zu prüfen; insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Befreiungsbescheinigung von der Quellensteuerpflicht den Amtsstempel trägt und eine Sicherheitsnummer enthält. Bei Vorlage einer Kopie der Steuerbefreiungsbescheinigung
Alle Daten sollten lesbar sein. Eine Pflicht zur regelmäßigen Prüfung der Steuerbefreiungsbescheinigung besteht nicht.
Der Empfänger hat die Möglichkeit, sich die Gültigkeit der Bescheinigung durch Prüfung der Quellensteuerbefreiungsbescheinigung bestätigen zu lassen. Wenn das Bundesamt für Finanzen die Gültigkeit nicht bestätigt oder Sie keine elektronische Prüfung durchführen können, können Sie sich sicher sein, indem Sie eine Anfrage bei dem auf der Quellenbefreiungsbescheinigung genannten Finanzamt stellen. Die Unterlassung einer elektronischen Anfrage an das Bundesamt für Finanzen oder eine Anfrage an das Finanzamt ist an sich nicht grob fahrlässig. Anfragen an die Finanzämter zur Bestätigung der Gültigkeit der Quellensteuerbefreiungsbescheinigung werden mündlich oder fernmündlich beantwortet. Eine schriftliche Bestätigung findet faktisch nicht statt.
Der Leistungsempfänger ist auch nicht verantwortlich zu machen, wenn ihm zum Zeitpunkt der Leistungserbringung keine Befreiungsbescheinigung von der Quellensteuerpflicht vorgelegt wird, er den Vorsteuerabzug nicht vornimmt und eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vorliegt der Abzug wird ihm zum Zeitpunkt der Zahlung vorgelegt.
Das Vertrauen des Empfängers ist nicht schutzwürdig, wenn die Steuerbefreiungsbescheinigung auf unerlaubtem Wege oder durch falsche Angaben erlangt wurde und der Empfänger sie kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 48a Abs. 3 Satz 3 EStG).
Dies gilt auch, wenn dem Empfänger eine falsche Steuerbefreiungsbescheinigung vorgelegt wurde und der Empfänger dies bemerkt hat oder hätte bemerken müssen.
Liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Empfängers im Sinne des § 48a Abs. 3
EStG kann sie einer Haftungsentscheidung oder einer Steuerfestsetzungsentscheidung nach § 167 Abs. 1 AO. Den entsprechenden Bescheid erlässt das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Empfängers.
Arbeitsübersetzung.
Koslowski